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8C_455/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_455/2025

Urteil vom 27. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025 (IV 2024/231 Z).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen den am 27. Juni 2025 an den Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, worin dieses davon absah, die anhängige Invalidenversicherungsstreitigkeit IV 2024/231 zu sistieren,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist,

dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG die gesetzlichen und richterlich nach Tagen bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen,

dass dieser Fristenstillstand indessen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, wozu auch die Verfahrenssistierung zählt, nicht gilt ( Art. 46 Abs. 2 BGG ; Urteile 8C_601/2019 vom 23. September 2019 und 9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.4, letzteres in: SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151; je mit weiterführenden Hinweisen),

dass die Rechtsmittelfrist demnach gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 28. Juli 2025 abgelaufen ist,

dass die am 19. August 2025 der Post übergebene Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel