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8C_455/2023

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_455/2023

Urteil vom 12. Juli 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023 (200 23 300 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juni 2023 (Poststempel) gegen einen "Einspracheentscheid Mobiliar" (gemeint allenfalls gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023) samt Beilagen,

in die Verfügung vom 23. Juni 2023, mit der das Bundesgericht A.________ Gelegenheit gab, einen formellen Mangel (fehlendes vorinstanzliches Urteil) bis zum 3. Juli 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Eingabe vom 21. Juni 2023 das angefochtene Urteil nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer den vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Urteils nicht innerhalb der auf den 3. Juli 2023 angesetzten Frist behoben hat, weshalb keine gültige Beschwerde vorliegt,

dass daran nichts ändert, dass die Verfügung vom 23. Juni 2023 bei der Post nicht abgeholt wurde, da sie spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz