opencaselaw.ch

8C 453/2022

Bundesgericht · 2022-12-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 12.12.2022 8C 453/2022 (8C_453/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 12.12.2022 8C 453/2022 (8C_453/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 12.12.2022 8C 453/2022 (8C_453/2022)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_453/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00036). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen das A.________ am 9. Juni 2022 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022, in die Verfügung vom 18. August 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde, in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2022, mit welcher dieser um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. August 2022 ersuchte, in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 15. September 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden, in die eingegangenen Zahlungen und die weitere Korrespondenz, in Erwägung, dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Urteile richten (vorbehältlich der Verletzung einfachen Bundesrechts; s. Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 BGG ), anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Urteil verletzt sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; 133 IV 286 E. 1.4 und 123 V 335), dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren, gemäss Art. 44-48 und 100 Abs. 1 BGG am 11. Juli 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss, dass daher für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung allein die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergebene Beschwerdeschrift zu beachten ist, dass das kantonale Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. November 2021 erhobene Beschwerde allein unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung und -verzögerung prüfte, darüber hinausgehende Anträge als unzulässig erachtete, dass es das vom Bezirksrat geschützte Vorgehen der Sozialbehörde, auf die bei ihm eingereichte Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde im Ergebnis nicht einzutreten, für rechtmässig erachtete, da diese erst nach Erlass der gewünschten Verfügung erhoben worden sei, dass der Beschwerdeführer auf Letzteres nicht sachbezogen eingeht, insbesondere nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll, dass er stattdessen das Verfahren auf ausserhalb davon Liegendes auszudehnen versucht, ohne darzulegen, weshalb seine Vorbringen für den Entscheid, auf eine erst nach Erlass der Verfügung erhobene Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde (mangels schutzwürdigen Interesses) nicht einzutreten (weil hierfür bereits das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stand), von Belang gewesen wäre, dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, dass die Prozessführung überdies querulatorisch erscheint (siehe dazu Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel