Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 22. Oktober 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: i.V. Widmer Batz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 22.10.2007 8C 440/2007 (8C_440/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 22.10.2007 8C 440/2007 (8C_440/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 22.10.2007 8C 440/2007 (8C_440/2007)
Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_440/2007 Verfügung vom 22. Oktober 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien S.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2007. Nach Einsicht in das Schreiben vom 5. September 2007, worin S.________ die Beschwerde vom 21. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2007 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt das Bundesgericht: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 22. Oktober 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: i.V. Widmer Batz