Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1968, meldete sich am 25. August 2005 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 29% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. November 2009). Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 16. Juni 2011).
A.b. Auf das Neuanmeldungsgesuch des A.________ vom 3. April 2014 trat die IV-Stelle ein, verneinte jedoch mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Februar 2016). Auf Beschwerde des A.________ hin widerrief die IV-Stelle am 8. April 2016 ihre Verfügung vom 11. Februar 2016, da eine aktualisierte Verlaufsbegutachtung erforderlich sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medaffairs AG in Basel vom 24. April 2018 (fortan: Medaffairs-Gutachten 1) verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 29. Januar 2020). Auf erneute Beschwerde des A.________ hin widerrief die IV-Stelle auch ihre Verfügung vom 29. Januar 2020 und veranlasste eine weitere polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Die Medaffairs AG erstattete das Gutachten am 18. Mai 2022 (fortan: Medaffairs-Gutachten 2). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 37% und verneinte folglich einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. September 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über das Rentengesuch an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hiernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
E. 1.2 "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 150 V 249 E. 5.1.1 i.f. mit Hinweisen). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_164/2025 vom 25. April 2025 E. 1.1).
E. 2 Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 13. September 2022 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
E. 3 Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und ausführlicher Erörterung der Einwände des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Neuanmeldungsgesuch von 2014 - entgegen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte - trotz seiner Gesundheitsschäden bezogen auf ein 100%-Pensum mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 146 V 271 E. 4.4) abgesehen von kürzeren vorübergehenden Phasen stets zu mindestens 70% arbeitsfähig blieb. Sie stellte dabei auf die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Medaffairs-Gutachten 1 und 2 ab. Indem sie beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde legte (vgl. Urteil 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.1), ermittelte sie nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% bundesrechtskonform einen anspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von 37%.
E. 4.2.1 Vorweg beanstandet der Beschwerdeführer eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2) und sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen sollten, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt.
E. 4.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Weshalb die Vorinstanz angeblich "lediglich 7% zusätzlich als Zuschlag gewährt" haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend und finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.5 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer war gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in einer leidensangepassten Tätigkeit - abgesehen von vorübergehenden kurzfristigen Unterbrüchen - seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug 2014 bezogen auf ein 100%-Pensum stets zu mindestens 70% arbeitsfähig. Das kantonale Gericht legte ausführlich dar, inwiefern dem Beschwerdeführer ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss genügend zumutbare Betätigungsmöglichkeiten offenstanden. Auf die hiergegen appellatorisch geäusserte Kritik (E. 1.2 i.f. hiervor) ist nicht weiter einzugehen.
E. 5 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_434/2025
Urteil vom 24. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ramin Nasseri-Rad,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. Juni 2025 (IV 2022/177).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1968, meldete sich am 25. August 2005 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 29% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. November 2009). Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 16. Juni 2011).
A.b. Auf das Neuanmeldungsgesuch des A.________ vom 3. April 2014 trat die IV-Stelle ein, verneinte jedoch mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Februar 2016). Auf Beschwerde des A.________ hin widerrief die IV-Stelle am 8. April 2016 ihre Verfügung vom 11. Februar 2016, da eine aktualisierte Verlaufsbegutachtung erforderlich sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medaffairs AG in Basel vom 24. April 2018 (fortan: Medaffairs-Gutachten 1) verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 29. Januar 2020). Auf erneute Beschwerde des A.________ hin widerrief die IV-Stelle auch ihre Verfügung vom 29. Januar 2020 und veranlasste eine weitere polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Die Medaffairs AG erstattete das Gutachten am 18. Mai 2022 (fortan: Medaffairs-Gutachten 2). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 37% und verneinte folglich einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. September 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über das Rentengesuch an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hiernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen ( BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 150 V 249 E. 5.1.1 i.f. mit Hinweisen). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_164/2025 vom 25. April 2025 E. 1.1).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 13. September 2022 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und ausführlicher Erörterung der Einwände des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Neuanmeldungsgesuch von 2014 - entgegen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte - trotz seiner Gesundheitsschäden bezogen auf ein 100%-Pensum mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 146 V 271 E. 4.4) abgesehen von kürzeren vorübergehenden Phasen stets zu mindestens 70% arbeitsfähig blieb. Sie stellte dabei auf die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Medaffairs-Gutachten 1 und 2 ab. Indem sie beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde legte (vgl. Urteil 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.1), ermittelte sie nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% bundesrechtskonform einen anspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von 37%.
4.2.
4.2.1. Vorweg beanstandet der Beschwerdeführer eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2) und sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen sollten, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt.
4.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Weshalb die Vorinstanz angeblich "lediglich 7% zusätzlich als Zuschlag gewährt" haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend und finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.5 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer war gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in einer leidensangepassten Tätigkeit - abgesehen von vorübergehenden kurzfristigen Unterbrüchen - seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug 2014 bezogen auf ein 100%-Pensum stets zu mindestens 70% arbeitsfähig. Das kantonale Gericht legte ausführlich dar, inwiefern dem Beschwerdeführer ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss genügend zumutbare Betätigungsmöglichkeiten offenstanden. Auf die hiergegen appellatorisch geäusserte Kritik (E. 1.2 i.f. hiervor) ist nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli