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8C_431/2008

fehlendes Anfechtungsobjekt

Bundesgericht · 2008-05-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der unbekannten Vorinstanz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_431/2008

Urteil vom 28. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand

fehlendes Anfechtungsobjekt

Nach Einsicht

in die von S.________ als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 13. Mai 2008 (Poststempel) mit einem Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit in der Beilage,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, worin S.________ einerseits darauf hingewiesen wurde, vorliegend vor Bundesgericht lediglich gegen ein (letztinstanzliches) kantonales Urteil Beschwerde führen zu können, und sie anderseits unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, ein solches bei Beschwerdewille innert gesetzter Frist beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die hierauf eingereichte Eingabe vom 23. Mai 2008,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. Mai 2008 angesetzten, am 26. Mai 2008 abgelaufenen Nachfrist behoben hat, statt dessen einen Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2005 über einen Verkehrunfall eingereicht hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der unbekannten Vorinstanz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel