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8C 431/2007

Bundesgericht · 2007-10-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 29. Oktober 2007
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 29.10.2007 8C 431/2007 (8C_431/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 29.10.2007 8C 431/2007 (8C_431/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 29.10.2007 8C 431/2007 (8C_431/2007)

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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_431/2007 Urteil vom 29. Oktober 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien W.________, 1950, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2007. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2007. Der Präsident hat in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. August 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, dass auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin am 4./5. September 2007 eingereichten Schreiben vom 22./28. August und 16. März 2007 nichts ändern, weil sie - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 20. August 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum keine gültigen Rechtsmittel darstellen, dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis), dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 29. Oktober 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: