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8C 423/2021

Bundesgericht · 2021-06-29 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juni 2021
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 29.06.2021 8C 423/2021 (8C_423/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 29.06.2021 8C 423/2021 (8C_423/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 29.06.2021 8C 423/2021 (8C_423/2021)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_423/2021 Urteil vom 29. Juni 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich, Beschwerdeführerin, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Mai 2021 (64/2020/2). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juni 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Mai 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1), dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die arbeitgeberähnliche Stellung ihres Ehegatten bei der letzten Arbeitgeberin verneinte, dass sie dabei insbesondere näher ausführte, weshalb auch für die Zeit nach dem formellen Ausscheiden des Ehegatten am 9. Dezember 2019 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter aus der B.________ GmbH vom Fortbestehen eines massgeblichen Einflusses auf die Entscheidungen der GmbH auszugehen sei, dass das was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht; lediglich die vorinstanzliche Begründung pauschal als schwammig und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, reicht klarerweise nicht aus, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht bei den zur Annahme der fortbestehenden massgeblichen Einflussnahme auf die GmbH führenden Sachverhaltsfeststellungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) vorgegangen sein soll und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juni 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel