Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 24.08.2017 8C 417/2017 (8C_417/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 24.08.2017 8C 417/2017 (8C_417/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 24.08.2017 8C 417/2017 (8C_417/2017)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_417/2017 Urteil vom 24. August 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juni 2017 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 13. Juni 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, in die Verfügung vom 4. Juli 2017, mit welcher ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. August 2017 angesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel