Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingaben vom 21. Juli 2023 sind daher, weil verspätet, ausser Acht zu lassen.
E. 3 In Würdigung der Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen kam die Vorinstanz mit Urteil vom 16. Februar 2023 zum Schluss, dass die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen nicht zu beanstanden sei. In der Folge bestätigte das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022.
E. 4 Die Darlegungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlich unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar.
E. 5 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 6 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.08.2023 8C 413/2023 (8C_413/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.08.2023 8C 413/2023 (8C_413/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.08.2023 8C 413/2023 (8C_413/2023)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_413/2023 Urteil vom 10. August 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte Bar A.________, Beschwerdeführerin, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Postfach, 4005 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2023 (AL.2022.18). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Vorab ist festzuhalten, dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingaben vom 21. Juli 2023 sind daher, weil verspätet, ausser Acht zu lassen. 3. In Würdigung der Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen kam die Vorinstanz mit Urteil vom 16. Februar 2023 zum Schluss, dass die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen nicht zu beanstanden sei. In der Folge bestätigte das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022. 4. Die Darlegungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlich unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar. 5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. August 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Die Gerichtsschreiberin: Huber