Kantonale Familienzulagen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. Luzern, 3. September 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 03.09.2007 8C 412/2007 (8C_412/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 03.09.2007 8C 412/2007 (8C_412/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 03.09.2007 8C 412/2007 (8C_412/2007)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_412/2007 Verfügung vom 3. September 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien M.________, Beschwerdeführerin, gegen Candrian Catering AG, Human Resources, Bahnhofplatz 15, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Familienzulagen, Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007. Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. August 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 31. Juli 2007 gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. Luzern, 3. September 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: