Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_405/2026
Urteil vom 9. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Thurnherr Keller,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Zangger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. Mai 2026 (O3V 26 3).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 sprach die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden dem 1969 geborenen A.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu.
B.
Nachdem A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden erhoben und die Zusprache einer vollen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt hatte, hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung mit Wiedererwägungsverfügung vom 2. April 2026 zur Vornahme weiterer Abklärungen auf. Daraufhin schrieb das Obergericht die Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2026 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Gerichtsprotokoll ab. Dabei hielt es fest, dass keine Kosten erhoben werden und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'810.60 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten sei. Weiter sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 8'850.85 auszurichten.
Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 V 280 E. 1). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG . Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (Art. 92 BGG; vgl. auch BGE 138 III 94 E. 2.3 sowie Urteil 8C_845/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.4), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 III 139; je mit Hinweisen).
1.4. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 III 139). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.
2.1. Angefochten sind vorliegend einzig die Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2026, mit welcher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
2.2. Im Zusammenhang mit Rückweisungsentscheiden hat das Bundesgericht erkannt, dass solche grundsätzlich keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellen, sondern einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 144 V 280 E. 1.2; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung sodann auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 V 551 E. 3.2; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 V 551 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Fristauslösend ist das Eröffnungs- bzw. Zustelldatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung (BGE 142 V 551 E. 3.3.2).
2.3. Nichts anderes gilt, wenn kein Rückweisungsentscheid ergeht, sondern der Versicherungsträger - wie vorliegend - eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, lite pendente in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 3 ATSG), um den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden. Schreibt die "Beschwerdebehörde" das Verfahren in der Folge als gegenstandslos ab, handelt es sich bei der entsprechenden Verfügung mithin nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Auch hinsichtlich der Kostenfolgen der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung vom 21. April 2021 kommen somit die dargelegten Grundsätze über die Anfechtung der in einem Zwischenentscheid enthaltenen Kostenregelungen zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Die mit der Rückweisung verbundene Verfahrensverlängerung genügt hier nicht (vgl. E. 1.3). Was den strittigen Kosten- und Entschädigungsentscheid betrifft, wird er diesen im Nachgang zu dem auf Grund der Wiedererwägung neu ergehenden Endentscheid in der Sache anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache vollumfänglich zu seinen Gunsten entscheiden sollte, wird er die Entschädigungsregelung direkt ab Eröffnung respektive Zustellung des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechten können (BGE 142 II 363 E. 1.3). Nach dem Gesagten sind die in Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung enthaltenen Nebenpunkte über die Kostenfolgen nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier im Übrigen ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold