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8C_390/2008

Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Bundesgericht · 2008-05-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_390/2008

Urteil vom 28. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau H.________,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner,

Rechtsanwalt J.________.

Gegenstand

Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Mai 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Verfassung und Lehre die Grundsätze der unentgeltlichen Verbeiständung darlegte und erwog, es lägen keine zwingenden Gründe für den anbegehrten Wechsel des vom Gericht der Beschwerdeführerin bereits unentgeltlich beigegebenen Rechtsvertreters vor,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2008 dieser Argumentation zwar einlässlich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne indessen ansatzweise darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei seinem Entscheid eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte, womit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Ursprung Grünvogel