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8C_374/2011

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_374/2011 {T 0/2}

Verfügung vom 1. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn,

Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 30. März 2011.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 25. Mai 2011, worin S.________ die Be-schwerde vom 12. Mai 2011 gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2011 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz