Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 31.03.2022 8C 36/2022 (8C_36/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 31.03.2022 8C 36/2022 (8C_36/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 31.03.2022 8C 36/2022 (8C_36/2022)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_36/2022 Urteil vom 31. März 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssektretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021 (VB.2021.00786). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2022 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2021, in die Verfügung vom 10. Februar 2022, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde, in die Eingabe vom 28. Februar 2022, mit welcher A.________ um Überprüfung der Verfügung vom 10. Februar 2022 in geänderter Zusammensetzung ersucht, in die daraufhin ergangene abschlägige Verfügung vom 2. März 2022 mit Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 22. März 2022, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mit Blick auf die querulatorische Züge aufweisende Rechtsmittelführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf Gerichtskosten ausser Frage steht ( Art 66 Abs. 1 und 3 BGG ), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. März 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel