Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2. April 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1964 geborenen A.________ ab 1. Januar 2025. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2026 ab. Dieses Urteil wurde A.________ am 9. April 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
E. 2 Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Mai 2026 abgelaufene Rechtsmittelfrist versäumt. Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann.
E. 2.1 Massgebend ist dabei Art. 50 Abs. 1 BGG . Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 2.2 Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der gesuchstellenden Person und ihrer Vertretung zu gewähren (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 2C_221/2026 vom 23. April 2026 E. 3.1; je mit Hinweisen). Krankheit kann unter engen Voraussetzungen ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglichte (siehe dazu etwa BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit Hinweis; Urteile 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1; 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einem Unfall vom 4. April 2026 gleichentags operiert worden zu sein. Im Anschluss daran sei über das Wochenende des 11. und 12. April 2026 eine Blutvergiftung festgestellt worden mit der Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs am 13. April 2026. Medikamenten- und bewegungseinschränkend bedingt sei es ihm bis zum 1. Mai 2026 nicht möglich gewesen, auf das ihm am 9. April 2026 eröffnete Urteil zu reagieren. Als Beweis für seine Aussagen reicht der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. In der einen wird ihm vom Spital B.________ am 23. April 2026 rückwirkend vom 4. bis 12. April 2026 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Als Grund hierfür wird pauschal "Infortunio" (deutsch: Unfall) genannt. Im zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestätigt das Spital C.________ am 16. April 2026 eine vom 13. April bis 1. Mai 2026 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Grund wird "Krankheit", ambulante Behandlung vom 16. April 2026 und Spitalaufenthalt vom 13. bis 16. April 2026 aufgeführt.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Vorbringen, dass ein ärztliches Attest zur Arbeitsfähigkeit ihn zwar von der Pflicht zu befreien vermag, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist indessen nicht gleichzusetzen mit der Befreiung, innert einer laufenden Rechtsmittelfrist fristwahrend tätig zu werden. Allgemein gehaltene Atteste, wie vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt, sind daher nicht geeignet, einen Fristwiederherstellungsgrund zu belegen (vgl. auch Urteile 5A_1068/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1; 7B_129/2025 vom 26. März 2025 E. 3.1; 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4; 6B_1289/2023 vom 22. Februar 2024 E. 13; je mit Hinweisen). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ab dem 2. Mai und damit rund 10 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder in der Lage, auf das angefochtene Urteil "beschwerdemässig einzugehen". Damit sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt, war doch der Beschwerdeführer nicht während der
ganzen Rechtsmittelfrist oder zumindest
gegen deren Ende unverschuldet ausserstande, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen (dazu namentlich Urteile 2C_273/2018 vom 29. März 2018 E. 2.3 und 2C_451/2016 / 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 mit Hinweisen, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811). Vor diesem Hintergrund ist das unverschuldete Hindernis, fristgerecht zu handeln, nicht ausgewiesen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen.
E. 3 Erweist sich das Gesuch um Fristwiederherstellung als unbegründet, ist auf die Beschwerde, weil verspätet erhoben, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2 Ingress).
E. 4 Selbst wenn die Beschwerde fristgemäss erhoben worden wäre, würde dies im Übrigen am Ergebnis nichts ändern, da diese die Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt. Allein darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht sämtliche der offerierten Beweismittel abgenommen hat, ohne zugleich auszuführen, inwiefern diesen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen soll, reicht nicht aus. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein könnten, ist damit nicht dargetan. Genauso wenig wird ausgeführt, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen.
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_368/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2026 (AL.2025.00081).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 2. April 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1964 geborenen A.________ ab 1. Januar 2025. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2025 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2026 ab. Dieses Urteil wurde A.________ am 9. April 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
2.
Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Mai 2026 abgelaufene Rechtsmittelfrist versäumt. Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann.
2.1. Massgebend ist dabei Art. 50 Abs. 1 BGG . Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.2. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der gesuchstellenden Person und ihrer Vertretung zu gewähren (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 2C_221/2026 vom 23. April 2026 E. 3.1; je mit Hinweisen). Krankheit kann unter engen Voraussetzungen ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglichte (siehe dazu etwa BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit Hinweis; Urteile 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1; 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5).
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einem Unfall vom 4. April 2026 gleichentags operiert worden zu sein. Im Anschluss daran sei über das Wochenende des 11. und 12. April 2026 eine Blutvergiftung festgestellt worden mit der Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs am 13. April 2026. Medikamenten- und bewegungseinschränkend bedingt sei es ihm bis zum 1. Mai 2026 nicht möglich gewesen, auf das ihm am 9. April 2026 eröffnete Urteil zu reagieren. Als Beweis für seine Aussagen reicht der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. In der einen wird ihm vom Spital B.________ am 23. April 2026 rückwirkend vom 4. bis 12. April 2026 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Als Grund hierfür wird pauschal "Infortunio" (deutsch: Unfall) genannt. Im zweiten Arbeitsunfähigkeitszeugnis bestätigt das Spital C.________ am 16. April 2026 eine vom 13. April bis 1. Mai 2026 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Grund wird "Krankheit", ambulante Behandlung vom 16. April 2026 und Spitalaufenthalt vom 13. bis 16. April 2026 aufgeführt.
2.4. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Vorbringen, dass ein ärztliches Attest zur Arbeitsfähigkeit ihn zwar von der Pflicht zu befreien vermag, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist indessen nicht gleichzusetzen mit der Befreiung, innert einer laufenden Rechtsmittelfrist fristwahrend tätig zu werden. Allgemein gehaltene Atteste, wie vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt, sind daher nicht geeignet, einen Fristwiederherstellungsgrund zu belegen (vgl. auch Urteile 5A_1068/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1; 7B_129/2025 vom 26. März 2025 E. 3.1; 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4; 6B_1289/2023 vom 22. Februar 2024 E. 13; je mit Hinweisen). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ab dem 2. Mai und damit rund 10 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder in der Lage, auf das angefochtene Urteil "beschwerdemässig einzugehen". Damit sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt, war doch der Beschwerdeführer nicht während der
ganzen Rechtsmittelfrist oder zumindest
gegen deren Ende unverschuldet ausserstande, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen (dazu namentlich Urteile 2C_273/2018 vom 29. März 2018 E. 2.3 und 2C_451/2016 / 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 mit Hinweisen, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811). Vor diesem Hintergrund ist das unverschuldete Hindernis, fristgerecht zu handeln, nicht ausgewiesen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen.
3.
Erweist sich das Gesuch um Fristwiederherstellung als unbegründet, ist auf die Beschwerde, weil verspätet erhoben, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2 Ingress).
4.
Selbst wenn die Beschwerde fristgemäss erhoben worden wäre, würde dies im Übrigen am Ergebnis nichts ändern, da diese die Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt. Allein darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht sämtliche der offerierten Beweismittel abgenommen hat, ohne zugleich auszuführen, inwiefern diesen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen soll, reicht nicht aus. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein könnten, ist damit nicht dargetan. Genauso wenig wird ausgeführt, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel