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8C 366/2016

Bundesgericht · 2016-06-03 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Juni 2016
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 03.06.2016 8C 366/2016 (8C_366/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 03.06.2016 8C 366/2016 (8C_366/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 03.06.2016 8C 366/2016 (8C_366/2016)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_366/2016 {T 0/2} Urteil vom 3. Juni 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Beco Berner Wirtschaft (Arbeitslosenkasse), Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, die Verwaltung habe den Höchstanspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder innerhalb der Rahmenfrist korrekterweise auf 260 festgelegt und dessen Ausschöpfung auf den 26. Mai 2015 hin terminiert, dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher ausführte, weshalb sich der Beschwerdeführer erfolglos auf eine angebliche Falsch-auskunft von Seiten einer zuständigen Stelle beruft, dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Bundesrecht verstossen haben könnten, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Juni 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel