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8C 364/2016

Bundesgericht · 2016-07-28 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (unentgeltliche Prozessführung), | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Juli 2016
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.07.2016 8C 364/2016 (8C_364/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 28.07.2016 8C 364/2016 (8C_364/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 28.07.2016 8C 364/2016 (8C_364/2016)

Sozialhilfe (unentgeltliche Prozessführung), | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_364/2016 Urteil vom 28. Juli 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde Oberengstringen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016, in die Verfügung vom 30. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, in die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Juli 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel