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8C_362/2012

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-06-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_362/2012

Urteil vom 26. Juni 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2012.

Nach Einsicht

in die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2012, worin das von I.________ beim kantonalen Gericht gegen beco Berner Wirtschaft angestrengte Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren 200 12 380 ALV bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Anspruchsberechtigung von I.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2011 sistiert wurde,

in die von Francois Impe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichte, dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 30. April 2012 (Eingabedatum), mit welcher er sich gegen die Sistierung des Verfahrens wendet,

in Erwägung,

dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde ans Bundesgericht nur offen steht, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG), wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde u.a. sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 BGG),

dass es in diesen Fällen in erster Linie an der Beschwerde führenden Person liegt, das Erfüllen einer dieser besonderen Eintretensvoraussetzungen darzulegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292),

dass in der Eingabe vom 30. April 2012 nichts derartiges vorgebracht wird und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein könnte,

dass demnach die Eingabe, so denn überhaupt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darstellend, offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel