Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.06.2016 8C 356/2016 (8C_356/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 07.06.2016 8C 356/2016 (8C_356/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 07.06.2016 8C 356/2016 (8C_356/2016)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_356/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Mai 2016 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bei ihr erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. März 2016 mit der Begründung nicht eingetreten ist, dagegen müsse - wie in der dort angebrachten Rechtsmittelbelehrung zutreffend angegeben - zunächst bei der Kasse Einsprache erhoben werden; erst gegen Einspracheentscheide könne das kantonale Gericht angerufen werden, dass der Rechtsmitteleinleger darauf nicht ansatzweise eingeht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten, wie in der jeweils letzten Erwägung der den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 8C_813/2015 und 8C_814/2015 vom 24. November 2015 in Aussicht gestellt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz1 BGG dem Versicherten als unterliegende Partei auferlegt werden, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel