opencaselaw.ch

8C 347/2016

Bundesgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 23.06.2016 8C 347/2016 (8C_347/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 23.06.2016 8C 347/2016 (8C_347/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 23.06.2016 8C 347/2016 (8C_347/2016)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_347/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Ossingen, vertreten durch den Gemeinderat, 8475 Ossingen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 12. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2016, in die Verfügung vom 18. Mai 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, in die Verfügung vom 9. Juni 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Juni 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juni 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Batz