opencaselaw.ch

8C 343/2020

Bundesgericht · 2020-06-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 04.06.2020 8C 343/2020 (8C_343/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 04.06.2020 8C 343/2020 (8C_343/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 04.06.2020 8C 343/2020 (8C_343/2020)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_343/2020 Urteil vom 4. Juni 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2020 (VBE.2019.753). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2020, in Erwägung, dass, soweit der Beschwerdeführer um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, dies ihn nicht von der Pflicht befreit, innert nicht erstreckbarer Rechtsmittelfrist eine den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen, dass die Eingabe vom 27. Mai 2020weder Anträge in der Sache noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid aufweist, worin näher dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 21. Mai 2017 nicht als der obligatorischen Unfallversicherung angeschlossener versicherter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a UVG betrachtet werden kann; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, reicht bei Weitem nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel