opencaselaw.ch

8C 342/2011

Bundesgericht · 2011-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 30.09.2011 8C 342/2011 (8C_342/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 30.09.2011 8C 342/2011 (8C_342/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 30.09.2011 8C 342/2011 (8C_342/2011)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_342 + 343/2011 Urteil vom 30. September 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte Z.________, Beschwerdeführer, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Werdstrasse 36, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerden gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2011. Nach Einsicht in die Beschwerden des Z.________ vom 2. Mai 2011 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2011, in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 6. Mai 2011 u.a. betreffend fehlende Beilagen (angefochtene Entscheide) und mangelhafte Beschwerden sowie Nichtverlängerung bzw. Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen, in die u.a. am 8. August 2011 erfolgten Mitteilungen an den Versicherten, die unbeantwortet geblieben sind, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel der fehlenden Beilagen (angefochtene Entscheide) nicht innerhalb der mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 angesetzten und längst abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfristen behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde zwei unzulässige Rechtsmittel vorliegen, dass die Beschwerden überdies den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), und der Versicherte auch nach den Hinweisen des Bundesgerichts auf die innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit der Behebung des Mangels keine Verbesserung eingereicht hat, wobei die Mitteilungen des Gerichts vom 8. August 2011 - wie bereits die Verfügungen vom 6. Mai 2011 - unbeantwortet geblieben sind, dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässigen - Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz