Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 25.07.2023 8C 339/2023 (8C_339/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 25.07.2023 8C 339/2023 (8C_339/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 25.07.2023 8C 339/2023 (8C_339/2023)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_339/2023 Urteil vom 25. Juli 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2023 (IV.2022.122). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Mai 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2023, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2023, mit welcher der im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 26. Mai 2023 gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtslos erscheinender Beschwerde abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe der A.________ vom 3. Juli 2023, mit der sie einen auf Abänderung der Verfügung vom 23. Juni 2023 lautenden Antrag stellt und erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Juli 2023, wonach am Kostenvorschuss festgehalten werde, in die weiteren Eingaben der A.________ vom 20., 23., 24. und 25. Mai sowie vom 11. Juli 2023, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Juli 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Die Gerichtsschreiberin: Huber