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8C 339/2011

Bundesgericht · 2011-06-09 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juni 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 09.06.2011 8C 339/2011 (8C_339/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 09.06.2011 8C 339/2011 (8C_339/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 09.06.2011 8C 339/2011 (8C_339/2011)

Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_339/2011 {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A._________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2011. Nach Einsicht in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des A._________ vom 30. April 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2011, in die Mitteilung des Bundesgerichts an A._________ vom 6. Mai 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist möglich sei, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2011 kein Be-gehren und auch keinerlei Begründung enthält, wobei sich der Versi-cherte namentlich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entschei-des nicht auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, dass deshalb innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 6. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist, dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juni 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz