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8C_332/2017

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-06-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_332/2017

Urteil vom 21. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Mai 2017 A.________ ausgehändigten Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die von A.________ gleichentags eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44- 48 BGG am 12. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe (fehlende Verbesserung der weder eine Darstellung des Sachverhalts noch hinreichend konkrete Rechtsbegehren umfassenden Beschwerdeschrift innert mit Androhung des Nichteintretens angesetzter Nachfrist) eingeht,

dass dergestalt offensichtlich keine sachbezogene Beschwerde vorliegt; lediglich auf die Lebensumstände zu verweisen, reicht nicht aus,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel