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8C 330/2016

Bundesgericht · 2016-07-20 · Deutsch CH
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Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Juli 2016
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.07.2016 8C 330/2016 (8C_330/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 20.07.2016 8C 330/2016 (8C_330/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 20.07.2016 8C 330/2016 (8C_330/2016)

Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_330/2016 Urteil vom 20. Juli 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016, in die Verfügung vom 6. Juni 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, in die Verfügung vom 30. Juni 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Juli 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Die Gerichtsschreiberin: Hofer