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8C 310/2007

Bundesgericht · 2007-08-03 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Eingaben vom 8. und 21. Juni 2007 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihm zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Sanitas Krankenversicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 3. August 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 03.08.2007 8C 310/2007 (8C_310/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 03.08.2007 8C 310/2007 (8C_310/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 03.08.2007 8C 310/2007 (8C_310/2007)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_310/2007 Urteil vom 3. August 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien K.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Eingaben gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Eingabe des K.________ vom 8. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007 (EL 2007/6), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis), dass auch das nachträgliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 nichts ändert, weil es - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 11. Juni 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt und überdies erst am 22./25. Juni 2007 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, erkannt: 1. Auf die Eingaben vom 8. und 21. Juni 2007 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihm zurückerstattet. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Sanitas Krankenversicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 3. August 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: