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8C_309/2021

Sozialhilfe,

Bundesgericht · 2021-07-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Dispositiv
  1. A.A.________,
  2. A.B.________,
  3. A.C.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und A.B.________,
  4. A.D.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________, alle vier, und alle vier vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli, Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2021 (B 2021/43). Nach Einsicht in das Schreiben vom 14. Juli 2021, worin A.A.________, A.B.________, A.C.________ und A.D.________ die Beschwerde vom 23. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 24. Juni 2021 zurückziehen lassen, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident:
  5. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  7. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_309/2021

Verfügung vom 26. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. A.B.________,

3. A.C.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und A.B.________,

4. A.D.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________,

alle vier, und

alle vier vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,

Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 23. März 2021 (B 2021/43).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 14. Juli 2021, worin A.A.________, A.B.________, A.C.________ und A.D.________ die Beschwerde vom 23. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 24. Juni 2021 zurückziehen lassen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch