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8C_306/2012

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-05-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_306/2012 {T 0/2}

Urteil vom 11. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 23. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 12. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2012,

in die mit Verfügung vom 16. April 2012 erfolgte Aufforderung des Bundesgerichts, die fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) bis spätestens am 26. April 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass diese Aufforderung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. April 2012 angesetzten und bereits abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass zudem die Beschwerde vom 12. April 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz