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8C_302/2021

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_302/2021

Urteil vom 28. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2021 (UV 2021/21).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. April 2021 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 3. Mai 2021 (Poststempel) sowohl beim Bundesgericht als auch beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen in keiner Art und Weise zu genügen vermögen, beschränkt er sich doch darin unter Verweis auf seinen Gesundheitszustand allein zu erklären, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein; inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt er indessen nicht dar,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel