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8C_289/2026

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2026-05-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 25. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 erhobene Beschwerde samt Anträgen um Gewährung vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Stattdessen leitete es die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter. Zur Begründung führte es aus, gegen die Verfügung sei gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG zunächst Einsprache zu erheben, bevor sich gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht öffne. Da die beantragten vorsorglichen Massnahmen in einem direkten Zusammenhang zum am 10. Dezember 2025 Verfügten stünden, sei darüber ebenfalls (zunächst) im Einspracheverfahren zu befinden.

E. 3 Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Allein die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zum materiellen Entscheid zu beantragen und die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge um vorsorgliche Massnahmen zu wiederholen, reicht nicht aus. Inwiefern das von der Vorinstanz zur funktionellen Zuständigkeit Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht ausgeführt.

E. 4 Deshalb ist ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer überdies den angefochtenen Entscheid nicht innert der ihm mit Verfügung vom 7. April 2026 gesetzten Nachfrist bis am 30. April 2026 beigebracht hat, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (zur rechtsgültigen Nachfristsetzung bei einer erfolglos an eine vom Beschwerdeführer angegebene Postzustelladresse gesandte Verfügung siehe Art. 44 Abs. 2 BGG).

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_289/2026

Urteil vom 11. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 (VBE.2026.51).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 25. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2025 erhobene Beschwerde samt Anträgen um Gewährung vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Stattdessen leitete es die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter. Zur Begründung führte es aus, gegen die Verfügung sei gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG zunächst Einsprache zu erheben, bevor sich gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht öffne. Da die beantragten vorsorglichen Massnahmen in einem direkten Zusammenhang zum am 10. Dezember 2025 Verfügten stünden, sei darüber ebenfalls (zunächst) im Einspracheverfahren zu befinden.

3.

Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Allein die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zum materiellen Entscheid zu beantragen und die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge um vorsorgliche Massnahmen zu wiederholen, reicht nicht aus. Inwiefern das von der Vorinstanz zur funktionellen Zuständigkeit Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht ausgeführt.

4.

Deshalb ist ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer überdies den angefochtenen Entscheid nicht innert der ihm mit Verfügung vom 7. April 2026 gesetzten Nachfrist bis am 30. April 2026 beigebracht hat, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (zur rechtsgültigen Nachfristsetzung bei einer erfolglos an eine vom Beschwerdeführer angegebene Postzustelladresse gesandte Verfügung siehe Art. 44 Abs. 2 BGG).

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel