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8C_27/2010

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2010-02-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_27/2010

Verfügung vom 2. Februar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. November 2009.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 25. Januar 2010, worin Y.________ die Beschwerde vom 11. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel