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8C_279/2021

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-07-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Herrliberg und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_279/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2021 (VB.2021.00232).

Nach Einsicht

in die am 17. Mai 2021 ergänzte Beschwerde vom 20. April 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2021,

in die Verfügung vom 31. Mai 2021, mit welcher das mit der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 1. Juli 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Juli 2021 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Herrliberg und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel