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8C 277/2011

Bundesgericht · 2011-05-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 09.05.2011 8C 277/2011 (8C_277/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 09.05.2011 8C 277/2011 (8C_277/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 09.05.2011 8C 277/2011 (8C_277/2011)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_277/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin, gegen H.________, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2011, in Erwägung, dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401), dass der angefochtene Entscheid vom 10. Februar 2011 der Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde und laut aktenkundigem Empfangsschein am 7. März 2011 zugestellt wurde, dass daher die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 8. März 2011 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. April 2011 endete, dass die Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 7. April 2011 (Postaufgabe) und somit verspätet erfolgte (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht eingetreten werden kann, zumal keine Gründe dargetan sind, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen vermöchten (Art. 50 Abs. 1 BGG), dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, dass mit diesem Urteil in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz