Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen) | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. November 2021 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.
E. 3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb insbesondere die enge Verflechtung von Familie und Unternehmung, die unklaren Modalitäten der Geldflüsse und das schwierige wirtschaftliche Umfeld bei der angeblichen Einstellung verbunden mit dem nur kurze Zeit zuvor vorgenommenen Wechsel des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom geschäftsführenden Gesellschafter zum "normalen Angestellten" und der Mutation der Beschwerdeführerin zur "normalen Arbeitnehmerin" gegen die geltend gemachten Lohnflüsse sprechen. Dabei hat es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin für einen effektiven Lohnfluss vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nur unzureichend ein, indem sie zur Hauptsache das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, um direkt daraus auf eine willkürlich erfolgte Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern zu schliessen.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 02.06.2023 8C 263/2023 (8C_263/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 02.06.2023 8C 263/2023 (8C_263/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 02.06.2023 8C 263/2023 (8C_263/2023)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_263/2023 Urteil vom 2. Juni 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 (AL.2022.00312). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. November 2021 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre. 3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb insbesondere die enge Verflechtung von Familie und Unternehmung, die unklaren Modalitäten der Geldflüsse und das schwierige wirtschaftliche Umfeld bei der angeblichen Einstellung verbunden mit dem nur kurze Zeit zuvor vorgenommenen Wechsel des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom geschäftsführenden Gesellschafter zum "normalen Angestellten" und der Mutation der Beschwerdeführerin zur "normalen Arbeitnehmerin" gegen die geltend gemachten Lohnflüsse sprechen. Dabei hat es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin für einen effektiven Lohnfluss vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nur unzureichend ein, indem sie zur Hauptsache das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, um direkt daraus auf eine willkürlich erfolgte Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern zu schliessen. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juni 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel