Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. April 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 15.04.2011 8C 262/2011 (8C_262/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 15.04.2011 8C 262/2011 (8C_262/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 15.04.2011 8C 262/2011 (8C_262/2011)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_262/2011 Urteil vom 15. April 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte M.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011. Nach Einsicht in die mit Eingaben vom 21. und 28. März 2011 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 erhobene Beschwerde, welche zuständigkeitshalber dem Bundesgericht über-wiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und in der Begründung in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen (insbesondere mit der in E. 5 f. [S. 5 ff.] vorgenommenen Beweiswürdigung und dem dort angestellten Einkommensvergleich) im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. April 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz