Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 11. September 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: i.V.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 11. September 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 11.09.2007 8C 259/2007 (8C_259/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 11.09.2007 8C 259/2007 (8C_259/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 11.09.2007 8C 259/2007 (8C_259/2007)
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_259/2007 Urteil vom 11. September 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien H.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerde-gegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht: in die Beschwerde der H.________ 18. Mai 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2007, in die Verfügung vom 12. Juni 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Juni 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 11. September 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: i.V.