Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.09.2016 8C 258/2016 (8C_258/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 30.09.2016 8C 258/2016 (8C_258/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 30.09.2016 8C 258/2016 (8C_258/2016)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_258/2016 Urteil vom 30. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Durizzo. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 18. Februar 2016, in die Verfügung vom 23. Juni 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, in die Verfügung vom 18. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Durizzo