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8C 258/2007

Bundesgericht · 2007-09-03 · Deutsch CH
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Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 14. Mai 2007 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. Luzern, 3. September 2007
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 03.09.2007 8C 258/2007 (8C_258/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 03.09.2007 8C 258/2007 (8C_258/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 03.09.2007 8C 258/2007 (8C_258/2007)

Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_258/2007 Urteil vom 3. September 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien F.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Eingabe des F.________ vom 14. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dass die Eingabe vom 14. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis), dass die nachträgliche Eingabe vom 22. Mai 2007 zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, weil auch eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe vom 14. Mai 2007 durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt und eine hier relevante "Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit" des Beschwerdeführers bei der von Dr. Bovet bejahten Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht als erstellt gelten kann, dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 1. Auf die Eingabe vom 14. Mai 2007 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. Luzern, 3. September 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: