Öffentliches Personalrecht | Öffentliches Dienstverhältnis
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Oktober 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Heine Die Gerichtsschreiberin: Polla
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 16.10.2013 8C 255/2013 (8C_255/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 16.10.2013 8C 255/2013 (8C_255/2013) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 16.10.2013 8C 255/2013 (8C_255/2013)
Öffentliches Personalrecht | Öffentliches Dienstverhältnis
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_255/2013 Verfügung vom 16. Oktober 2013 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Polla. Verfahrensbeteiligte H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Beschwerdeführer, gegen UniversitätsSpital Zürich (USZ), Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Öffentliches Personalrecht, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2013. Nach Einsicht in das Schreiben vom 30. September 2013, worin H.________ die Beschwerde vom 9. April 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 2013 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Oktober 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Heine Die Gerichtsschreiberin: Polla