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8C 235/2011

Bundesgericht · 2011-03-25 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 25.03.2011 8C 235/2011 (8C_235/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 25.03.2011 8C 235/2011 (8C_235/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 25.03.2011 8C 235/2011 (8C_235/2011)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_235/2011 Urteil vom 25. März 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte S.________, vertreten durch J.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialhilfebehörde Pratteln, Schlossstrasse 34, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Februar 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. März 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Februar 2011, mit welcher das Verfahren 810 10 486 / 1015 infolge ausgebliebener Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist abgeschrieben wurde, in Erwägung, dass der Erhebung des Kostenvorschusses ein ablehnender Entscheid voraus gegangen ist, mit welchem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht etwa mit der Begründung fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen wurde, was der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen zu übersehen scheint, dass die Eingabe abgesehen davon nicht hinreichend begründet ist, da der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht ergangen ist und es deshalb gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer gelegen hätte, an Hand der kantonale Erwägungen im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 134 I 313 E. 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), der Beschwerdeführer indessen mit seinen Ausführungen nicht darzulegen vermag, inwiefern der wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz finanzieller Bedürftigkeit erhobene Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.- in verfassungswidriger Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen oder von Bundesrecht ergangen sein soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel