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8C_229/2010

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege; vorinstanzliches Verfahren),

Bundesgericht · 2010-04-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. April 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_229/2010

Urteil vom 7. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23./27. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 zufolge unbezahlt gebliebenen Kostenvorschusses trotz vorgängiger Fristansetzung mit Androhung des Nichteintretens,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer einzig vorbringt, durch einen Bekannten der Vorinstanz auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin angeblich mitgeteilt zu haben, den eingeforderten Betrag nicht leisten zu können, ohne indessen näher darzulegen, geschweige denn zu belegen (Art. 42 Abs. 1 und 3 BGG), wann diese Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgt sein soll,

dass diese Behauptung in den Akten der Vorinstanz ebensowenig eine Stütze findet, womit sich die Beschwerde, soweit ihr sinngemäss überhaupt rechtsgenüglich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung entnommen werden kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), als offensichtlich unbegründet erweist,

dass sie deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel