opencaselaw.ch

8C 228/2019

Bundesgericht · 2019-04-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 02.04.2019 8C 228/2019 (8C_228/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 02.04.2019 8C 228/2019 (8C_228/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 02.04.2019 8C 228/2019 (8C_228/2019)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_228/2019 Urteil vom 2. April 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid unbekannten Datums des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (UV.2018.00152). Nach Einsicht in die Eingabe vom 27. Februar 2019 (Poststempel), in der A.________ erklärt, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00152 führen zu wollen, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. März 2019, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wird, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 29. März 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die Eingabe vom 29. März 2019 (Poststempel), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer auch mit der zweiten Eingabe den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben, statt dessen unter pauschalem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand das offensichtlich von der Vorinstanz geschützte Vorgehen der Suva, ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 10 % zuzusprechen, als "lachhaft" beanstandet hat, dass damit aber weder der angezeigte Mangel der fehlenden Beilagen behoben noch eine den Minimalanforderungen an die Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht ist, dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. April 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel