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8C 222/2023

Bundesgericht · 2023-08-04 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Rechtsverweigerung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit der am 17. April 2023 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt A.________ im Wesentlichen, das Obergericht des Kantons Schaffhausen sei anzuweisen, die angezeigten Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Am gleichen Tag sowie am 15. Mai, 1. Juni und 8. Juni 2023 reicht A.________ weitere Eingaben ein. Das Obergericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es legt dar, dass die zur Rechtsverweigerungsbeschwerde zusätzlich eingereichte Eingabe des A.________ vom 17. April 2023 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sowie fünf SchKG-Beschwerdeverfahren betreffe und daher in keinem sachlichen Zusammenhang zu der beim Bundesgericht eingegangenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. dem obergerichtlichen Verfahren Nr. 60/2023/12 stehe. Am 26. Juni 2023 lässt das Obergericht dem Bundesgericht seine Verfügung vom 23. Juni 2023 zukommen. Daraus geht hervor, dass es die hier relevante Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht hat.

E. 2.1 Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 geführt und am 23. Juni 2023 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht. Damit ist der gegen sie gerichteten Rechtsverweigerungsbeschwerde die Grundlage entzogen, weshalb gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP das Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG abzuschreiben ist. Auf die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Prozessnummer 60/2023/12 stehen, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Ausnahmsweise wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Neunkirch und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 04.08.2023 8C 222/2023 (8C_222/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 04.08.2023 8C 222/2023 (8C_222/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 04.08.2023 8C 222/2023 (8C_222/2023)

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_222/2023 Verfügung vom 4. August 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Rechtsverweigerung), Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Schaffhausen (Verfahren 60/2023/12). Erwägungen: 1. Mit der am 17. April 2023 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt A.________ im Wesentlichen, das Obergericht des Kantons Schaffhausen sei anzuweisen, die angezeigten Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Am gleichen Tag sowie am 15. Mai, 1. Juni und 8. Juni 2023 reicht A.________ weitere Eingaben ein. Das Obergericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es legt dar, dass die zur Rechtsverweigerungsbeschwerde zusätzlich eingereichte Eingabe des A.________ vom 17. April 2023 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sowie fünf SchKG-Beschwerdeverfahren betreffe und daher in keinem sachlichen Zusammenhang zu der beim Bundesgericht eingegangenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. dem obergerichtlichen Verfahren Nr. 60/2023/12 stehe. Am 26. Juni 2023 lässt das Obergericht dem Bundesgericht seine Verfügung vom 23. Juni 2023 zukommen. Daraus geht hervor, dass es die hier relevante Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht hat. 2. 2.1. Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). 2.2. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 geführt und am 23. Juni 2023 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht. Damit ist der gegen sie gerichteten Rechtsverweigerungsbeschwerde die Grundlage entzogen, weshalb gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP das Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG abzuschreiben ist. Auf die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Prozessnummer 60/2023/12 stehen, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 2.3. Ausnahmsweise wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Neunkirch und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. August 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Die Gerichtsschreiberin: Huber