Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 16.03.2010 8C 216/2010 (8C_216/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 16.03.2010 8C 216/2010 (8C_216/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 16.03.2010 8C 216/2010 (8C_216/2010)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_216/2010 Urteil vom 16. März 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte K.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. März 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein rügt, ein Betrag von Fr. 1'200.- sei nicht als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst herangezogen worden, ohne indessen auch nur ansatzweise auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner Vorgehensweise gegen Recht verstossen haben könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. März 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel