Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Stadt Luzern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 06.03.2018 8C 205/2018 (8C_205/2018) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 06.03.2018 8C 205/2018 (8C_205/2018) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 06.03.2018 8C 205/2018 (8C_205/2018)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_205/2018 Urteil vom 6. März 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegner, Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2018 (7H 17 303). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2018, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass nichts Derartiges vorgebracht wird und dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Stadt Luzern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. März 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz