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8C_203/2007

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2007-09-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 20. September 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_203/2007

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

R.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2007,

in den Beschluss vom 3. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,

in die Verfügung vom 9. Juli 2007, mit welchem R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. August 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: