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8C_200/2010

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2010-04-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. April 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_200/2010

Urteil vom 8. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

einer unbekannten Vorinstanz.

In Erwägung,

dass P.________ mit Eingabe vom 1. März 2010 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz erhoben hat,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2010 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 15. März 2010 den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,

dass die als eingeschriebene Sendung (Gerichtsurkunde) an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 15. März 2010 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat,

dass zudem die Beschwerde auch den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz