opencaselaw.ch

8C_1/2025

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

E. 2 Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 auf die gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. September 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Der Bezirksrat seinerseits war im besagten Beschluss auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 erhobenen Rekurs nicht eingetreten. In diesem Entscheid hatte es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers zu übernehmen.

E. 3 Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein an der Forderung der Kostenübernahme festzuhalten, zielt nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_797/2019 vom 8. Januar 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_1/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (VB.2024.00637).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 auf die gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. September 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Der Bezirksrat seinerseits war im besagten Beschluss auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 erhobenen Rekurs nicht eingetreten. In diesem Entscheid hatte es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Ausbildungskosten für den Sohn des Beschwerdeführers zu übernehmen.

3.

Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein an der Forderung der Kostenübernahme festzuhalten, zielt nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_797/2019 vom 8. Januar 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel